Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes „Neubau eines Verwaltungsgebäudes Jenaer Straße 40“ der Stadt Eisenberg/Thüringen
Der Stadtrat der Stadt Eisenberg/Thüringen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.12.2025 den Bebauungsplan „Neubau eines Verwaltungsgebäudes Jenaer Straße 40“ in der Fassung vom 28.02.2025 gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen (Beschlussnummer EIS-0488/2025). Der Saale-Holzland-Kreis erteilte die Genehmigung gemäß § 10 Abs. 2 BauGB des als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes mit Bescheid vom 17.02.2026. Die Erteilung der Genehmigung darf nach § 10 Absatz 3 BauGB bekannt gemacht werden.
Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes „Neubau eines Verwaltungsgebäudes Jenaer Straße 40“ der Stadt Eisenberg wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Der etwa 1,77 ha große Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1436/61, 2080, 2218/7, 2218/10 und 2218/11 der Flur 4 in der Gemarkung Eisenberg sowie das Flurstück 2079/30 der Flur 10 in der Gemarkung Eisenberg. Der Geltungsbereich wird im Süden durch den Geh- und Radweg entlang der Jenaer Straße, im Westen durch die Wohnbebauung entlang der Mönchsgasse, im Norden durch Ackerflächen und im Osten durch das Betriebsgelände eines Baustoffhandels, die Verkehrsflächen des nördlichen Armes des Kreisverkehrs Jenaer Straße / Saasaer Straße sowie das Betriebsgelände eines Bioheizkraftwerkes begrenzt. Die Lage des Geltungsbereiches ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.

Abb.: Lage des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Neubau eines Verwaltungsgebäudes Jenaer Straße 40“ der Stadt Eisenberg/Thüringen (grau eingefärbte Fläche mit schwarz gestrichelter Umrandung)
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan „Neubau eines Verwaltungsgebäudes Jenaer Straße 40“ mit der Begründung während der Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
Ort der Einsichtnahme:
Stadt Eisenberg/Thüringen
Amt für Bauen und Wirtschaftsförderung
Rathaus, 1. Obergeschoss, Raum 17
Markt 27
07607 Eisenberg/Thüringen
Dienstzeiten:
Dienstag in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:30 Uhr
Mittwoch in der Zeit 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:30 Uhr
Donnerstag in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:30 Uhr
Montag und Freitag sind zwingend Absprachen von Terminen notwendig.
Montag in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
Freitag: in der Zeit von 09:00 bis 12.00 Uhr
Die den Festsetzungen zugrunde liegenden Vorschriften (DIN 4109-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“) können an gleicher Stelle zu den oben angegebenen Dienstzeiten ebenfalls eingesehen werden.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan wird mit der Begründung gemäß § 10a Absatz 2 BauGB ergänzend auf den folgenden Internetseiten eingestellt:
• www.stadt-eisenberg.de unter der Rubrik „Bauen & Wirtschaft“ > „Bebauungspläne“
• www.stadt-eisenberg.de unter der Rubrik „Rathaus“ > „Amtliche Bekanntmachungen"
Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich,
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Vermögensnachteile nach den §§ 39 bis 42 BauGB sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Entschädigung kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Weiterhin wird auf die Vorschriften des § 21 Absatz 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hingewiesen. Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 Absatz 4 Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 Absatz 4 Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eisenberg, 20.03.2026
Kieslich
Bürgermeister
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